Geschäftsbedingungen
1. Allgemeines
1.1.Für die Unterbringung der Stuten stehen helle Boxen zum Tagessatz von € 8,00 zur Verfügung, für Stuten mit Fohlen € 10,00.
1.2.Das Deckgeld ist nach der ersten Bedeckung vollständig zu entrichten. Die Zahlung des Deckgeldes berechtigt zur Inanspruchnahme des Hengstes innerhalb des Deckjahres.
1.3.Den Zeitpunkt der Bedeckung und des nachprobierens bestimmt der Hengsthalter in Absprache mit dem Züchter und dem Tierarzt.
1.4.Über die erfolgte Bedeckung wird ein Deckschein ausgestellt. Die Aushändigung des Deckscheins an den Züchter erfolgt nur gegen Zahlung des vollen Deckgeldes.
2.Deckhygiene
2.1.Von güsten Stuten muß eine einwandfreie Tupferprobe vorliegen. Ausgenommen sind Stuten mit Fohlen bei Fuß.
2.2.Der Eigentümer der Stute erklärt sich damit einverstanden, daß ein Tierarzt zu seinen Lasten hinzugezogen wird, sofern der Hengsthalter dieses für notwendig hält.
3.Haftung
3.1.Der Hengsthalter haftet nur für Schäden, die durch ihr oder einen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind. Diese Haftungsbegrenzung umfaßt alle Schäden, die während der Einstellung der Stuten, insbesondere bei der Zuführung der Stuten zum Hengst entstehen können.
3.2.Für Schäden, die durch Dritte verursacht worden sind, haftet der Hengsthalter nicht.
3.3.Zur Abdeckung des Risikos aus der Tierhalter- und Tierhüterhaftung (§ 833, 834 BGB) hat der Eigentümer der Stute eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.
4.Erfüllungsort und Gerichtsstand
4.1.Erfüllungsort ist der Sitz des Hengsthalters.
4.2.Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist, soweit der Züchter Vollkaufmann ist, ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Hengsthalters.
Neerstedt, Januar 2023